Warum das Gericht die Strafe für den Siegaue-Vergewaltiger reduzierte

Warum das Gericht die Strafe für den Siegaue-Vergewaltiger reduzierte

Ein Gericht hatte den Vergewaltiger einer Camperin in der Siegaue zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt.

Im Revisionsprozess um die Vergewaltigung einer Camperin hat das Bonner Landgericht die Strafe für den Angeklagten herabgesetzt. Die Kammer verurteilte ihn am Freitag zu zehn Jahren Haft. Im ersten Prozess hatte der abgelehnte Asylbewerber aus Ghana noch eine Freiheitsstrafe von elfeinhalb Jahren erhalten.

Zur Begründung für die Reduzierung sagte der Vorsitzende Richter Klaus Reinhoff, eine Strafe von über zehn Jahren für einen Ersttäter stünde „in eklatantem Missverhältnis zu vergleichbaren Fällen“. Sie wäre nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das erste Urteil des Bonner Landgerichts vom vergangenen Oktober Anfang Juni teilweise aufgehoben.

Nach Ansicht der obersten deutschen Strafrichter war nicht auszuschließen, dass der heute 32 Jahre alte Angeklagte vermindert schuldfähig sein könnte. Diesen Punkt sollte das Landgericht nun überprüfen und dann das Strafmaß neu festlegen. Eine Gutachterin im Revisionsprozess sah bei dem Angeklagten aber keine Hinweise für eine psychische Erkrankung und stufte ihn als voll schuldfähig ein.

Dass der Mann zurecht wegen besonders schwerer Vergewaltigung und räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, steht auch für den BGH zweifelsfrei fest. Mit einer Astsäge überfiel der Ghanaer im April 2017 ein junges Paar aus Süddeutschland, das in der Siegaue bei Bonn zeltete. Er durchschlug die Zeltplane, bedrohte die Opfer mit der machetenähnlichen Waffe und forderte Geld. Dann zwang er die Studentin nach draußen und vergewaltigte sie.

Der Richter hatte in der Verhandlung persönliche Erklärungen der Opfer verlesen: Beide sind schwer traumatisiert und leiden unter Angstzuständen. „Stellen Sie sich vor, Sie versuchen ans Ufer zu schwimmen, und jedes Mal, wenn Sie fast da sind, kommt eine Welle und zieht Sie zurück“, schilderte die Studentin ihre vergeblichen Versuche, im Alltag wieder Fuß zu fassen.

Der Angeklagte bezeichnete sich als gläubigen Christen

Der Strafrahmen für die Tat liegt zwischen fünf und 15 Jahren. „Dieser umfasst die denkbar schwersten und die denkbar leichtesten Fälle“, betonte Richter Reinhoff. Daran sei die individuelle Tat zu messen. Nach Abwägung aller Aspekte seien zehn Jahre „straf- und schuldangemessen“.

Zum Schluss wandte sich Reinhoff direkt an den Angeklagten. Dieser hatte im Prozess die Vorwürfe bestritten und sich als gläubigen Christen bezeichnet. „Es ist mir unverständlich, wie sich eine solche Tat mit dem christlichen Glauben und dem darin enthaltenen Grundsatz der Nächstenliebe in Einklang bringen lassen soll“, sagte der Richter. Der Angeklagte solle sich in der Haft mit dem Schicksal der Opfer auseinandersetzen, damit er erkenne, was er angerichtet habe.

Die Nebenklageanwältin befand, das Gericht habe seine Entscheidung sehr gut begründet. „Egal welche Strafe verhängt wird: Der Mandantin hilft es im Endeffekt nicht.“ Der Verteidiger des Angeklagten will zur Fristwahrung zunächst formal erneut Revision beim BGH einlegen. Ob er allerdings für die erforderliche Begründung genug Argumente finde, müsse er in Ruhe prüfen.

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