Polizist darf Kollegin den Handschlag nicht verweigern
Ein Polizist aus Rheinland-Pfalz wollte seiner Kollegin nicht die Hand geben – und handelte sich ein Disziplinarverfahren ein. Nun musste er eine schriftliche Erklärung abgeben.
Ein Polizist aus Rheinland-Pfalz wollte seiner Kollegin nicht die Hand geben – und handelte sich ein Disziplinarverfahren ein. Nun musste er eine schriftliche Erklärung abgeben.
Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.