Übergriffe auf Schlossgrabenfest: Nur eine Anklage möglich

Übergriffe auf Schlossgrabenfest: Nur eine Anklage möglich

Opfer können Verdächtige oft nicht eindeutig zuordnen

Auf dem Darmstädter Schlossgrabenfest im Mai soll es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen auf Frauen gekommen. Nach umfangreichen Ermittlungen steht nun fest, dass es nur in einem einzigen Fall möglich sein wird, Anklage zu erheben. Das teilte die Darmstädter Staatsanwaltschaft an diesem Donnerstag (11. August) mit.

Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen in Bezug auf die Ereignisse aufdem Schlossgrabenfest seien in zwölf Verfahren insgesamt 15 namentlich bekannte Täter ermittelt worden, schreibt die Staatsanwaltschaft. „In 33 weiteren Verfahren konnten keine Täter ermittelt werden.“

In den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, liegen aber nach der eingehenden rechtlichen Prüfung nur in vier Fällen Straftaten vor, berichten die Ankläger. Dabei handelt es sich unter anderem um zwei versuchte Nötigungen. Problem: In drei der vier Fälle konnten die ermittelten Beschuldigten allerdings nicht eindeutig von den Geschädigten als Täter erkannt werden. Damit sei deren Täterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit belegt, was für eine Anklageerhebung allerdings erforderlich sei.

Grabschen, klammern, Mittelfinger zeigen

Ein Beschuldigter soll versucht haben, eine Geschädigte zum Tanzen zu bewegen und sie dabei am Arm festgehalten haben, so dass sie sich zeitweise nicht habe befreien können. Ein weiterer Beschuldigter soll eine andere Geschädigte von hinten umklammert und sie so an der freien Fortbewegung gehindert haben. In einem weiteren Fall soll es zu einer Körperverletzung gekommen sein. Der Beschuldigte soll hier der Geschädigten nach einem misslungenen Flirtversuch ins Gesicht geschlagen haben. Letztlich soll es in einem weiteren Fall zu einer Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers gekommen sein, nachdem der Beschuldigte der Geschädigten an das Gesäß gegriffen haben soll, berichten die Ankläger.

In den weiteren Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, liegen nach derzeitiger Rechtslage keine Straftaten vor. Es handele sich hier vornehmlich um flüchtige Berührungen wie das „Grapschen“ an das Gesäß oder an die Brust jeweils oberhalb der Kleidung der Geschädigten. Auch in den Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte, konnten die Strafverfolger keine schwerwiegenden Straftaten wie sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB oder andere Gewaltstraftaten ermitteln, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft weiter. Auch hier lagen die Handlungen überwiegend im nicht strafbaren Bereich.

“Sexuelle Handlung von Erheblichkeit erforderlich”

Soweit das Verhalten der Täter strafrechtliche Normen verletzte, handelte es sich um einen einfachen Diebstahl, Nötigungen und Beleidigungen. Für das Vorliegen einer strafbaren sexuellen Nötigung ist es nach derzeitiger Rechtslage nicht ausreichend, dass der Täter ein Überraschungsmoment für eine sexuelle Handlung ausnutzt. Für die strafrechtliche Relevanz sei „eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit erforderlich“, schreibt die Staatsanwaltschaft.

Quelle: http://darmstaedter-tagblatt.de/polizei-feuerwehr/Darmstadt-Nur-eine-Anklage-nach-mutmasslichen-Uebergriffen-auf-Schlossgrabenfest-moeglich-5351.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen