Strafantrag gegen Richter

Strafantrag gegen Richter

Düsseldorf. Im Mai sorgte eine Bewährung für einen irakischen Sexualtäter für große Empörung. Der Amtsrichter begründete seine Entscheidung damit, dass die Justiz keine „dem Pöbel gefälligen Urteile“ fällen dürfe. Jetzt wurde Strafantrag wegen Beleidigung und Rechtsbeugung gegen den Richter gestellt.

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Am 11. Mai musste sich der 22-jährige Iraker Mohammad A. vor dem Düsseldorfer Amtsgericht verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 6. Januar ein 15-jähriges Mädchen am Ende eines Bahnsteiges des Düsseldorfer Hauptbahnhofs sexuell belästigt zu haben. „Hier setzte der Tatverdächtige sie trotz Gegenwehr auf seinen Schoß und begann sie unsittlich an Brust und Genitalien zu begrapschen. Außerdem küsste er sie gegen ihren Willen auf den Mund“, hieß es dazu in der internen Lagemeldung der Polizei. Trotz seiner Volljährigkeit musste er sich lediglich vor dem Jugendschöffengericht verantworten. Begründet wurde das mit dem Alter seines Opfers.

Mohammad A. zeigte sich in der Verhandlung geständig. Er wurde wegen sexueller Nötigung zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt. Weil der Rechtsstaat aber nach Vorfällen wie zu Silvester „nicht in eine Spirale abgleiten darf, in der wir uns vor den Karren bestimmter politischer Gruppierungen spannen lassen“ und keine „dem Pöbel gefälligen Urteile“ gesprochen werden dürften, setzte der Amtsrichter die Haftstrafe jedoch zur Bewährung aus, so die damalige Darstellung der Rheinischen Post.

„Ich bin nicht bereit, mich als Pöbel beschimpfen zu lassen“

Jetzt sieht sich der Richter mit einem Strafantrag wegen Beleidigung und Rechtsbeugung konfrontiert. „Der Richter hat bei der Urteilsverkündung mich, wie auch eine große Zahl anderer Bürger als Pöbel bezeichnet, weil er – zu Recht – davon ausgeht, dass wir ein härteres Urteil, zumindest keine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet hätten“, begründete eine ehemalige Richterin aus Bonn ihren Strafantrag.

In dem NRW.direkt vorliegenden Schriftstück heißt es weiter: „Ich bin eine besonnene und rechtstreue Staatsbürgerin und bin nicht bereit, mich von einem Richter in öffentlicher Verhandlung als Pöbel beschimpfen zu lassen. Ich möchte künftig nicht erleben, dass ich mich bei Äußerungen über ein zu mildes Urteil unter Berufung auf einen deutschen Richter als Pöbel bezeichnen lassen muss.“

„Urteil nicht auf gesetzliche und höchstrichterliche Vorgaben gestützt“

In ihrer Begründung des Strafantrags wegen Rechtsbeugung argumentierte die Antragstellerin damit, dass der Amtsrichter bei der Rechtsfindung einen Ermessenspielraum habe. Dieser werde jedoch durch die Paragraphen 46 und 56 des Strafgesetzbuches sowie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 eingegrenzt. Darin werde es als das oberste Ziel des Strafens bezeichnet, „die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen.“ Nach den von der Rheinischen Post zitierten mündlichen Ausführungen zur Urteilsbegründung sei dieses „erkennbar nicht auf die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben gestützt“.

Weiter verweist sie auf die ebenfalls von der Rheinischen Post zitierten Aussagen der Staatsanwaltschaft, nach denen Mohammad A. trotz seines Bleiberechts in Schweden mit falschen Papieren durch Europa reiste und „nichts Besseres zu tun hatte, als hier mit schweren Delikten zu beginnen“. Dies zeige ein „erhebliches kriminelles Potential“. Somit würden weder die Tat noch der Täter einen Anlass geben, ihn mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu verschonen. „Der Grund für die unangebrachte Milde liegt allein in politischen Vorstellungen des Richters, wie er sie in der mündlichen Urteilsverkündung zur Begründung angegeben hat“, heißt es in dem Strafantrag wörtlich. Die politischen Überzeugen des Richters stellen jedoch keine gesetzliche Grundlage dar, so die Rechtsauffassung der ehemaligen Richterin.

Noch keine Entscheidung über Ermittlungen

Nach eigener Darstellung hatte die Antragstellerin den Strafantrag bereits am 31. Mai zur Post gegeben. Die Sendungsverfolgung der Post habe ihr angezeigt, dass das Dokument am 1. Juni bei der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Trotz mehrfacher Nachfragen seit dem 7. Juni konnte der Eingang des Strafantrags jedoch nicht bestätigt werden. Daraufhin wurde der Staatsanwaltschaft eine weitere Ausfertigung des Dokuments überlassen. Am Freitag teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Strafantrag nunmehr erfasst sei und das Aktenzeichen dafür vergeben wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der zuständigen Dezernentin über die Aufnahme von Ermittlungen aber noch nicht getroffen wurde.

Quelle: http://nrw-direkt.net/strafantrag-gegen-richter/

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