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Day: 22. Mai 2018

Machtlos gegen Besetzer: BGH sieht Gesetzesdefizit

Machtlos gegen Besetzer: BGH sieht Gesetzesdefizit

Gibt es wegen des besetzten „Black Triangle“ womöglich eine Gesetzesänderung? Immerhin hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle des seit zwei Jahren von Linksautonomen okkupierten Umspannwerks der Deutschen Bahn AG an der Arno-Nitzsche-Straße „ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche“ festgestellt und konkrete Schritte empfohlen.

Zwangsvollstreckung ohne Chance

Wie berichtet, hatte das Bahnunternehmen bis in die letzte Gerichtsinstanz vergeblich versucht, per Zwangsvollstreckung die Räumung des rund 10 000 Quadratmeter großen Areals am Gleisdreieck durchzusetzen. Nachdem die Obergerichtsvollzieherin den Antrag der Bahn auf Zustellung des Beschlusses und Zwangsräumung abgelehnt hatte, weil die Antragsgegner nicht identifizierbar seien und eine Zustellung wegen Unbestimmtheit nicht möglich wäre, bestätigten mehrere Gerichte diese Rechtsauffassung. Schließlich auch der BGH: „Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft“, heißt es in dem Beschluss des I. Zivilsenats.

Bundesrichter sehen Schwierigkeiten

Allerdings sehen die Bundesrichter bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gerade in solchen Fällen illegaler Haus- und Grundstücksbesetzungen „erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten“. Das nach aktueller Gesetzeslage in Frage kommende Szenario klingt mithin reichlich verwegen: Demnach müsste die Polizei als Amtshilfe das „Black Triangle“ vor der Räumung sichern. Und sie sollte dafür sorgen, dass alle aktiven Besetzer – zunächst war von „40 männlichen und weiblichen Personen“ die Rede – vor Ort sind, nicht jedoch Sympathisanten. Danach würden die Beamten die Besetzer nacheinander nach draußen bringen, um dort deren Personalien festzustellen. Wer identifiziert ist, bekäme vom Gerichtsvollzieher jeweils eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergangenen Räumungstitels, was in einer Liste erfasst wird. Danach müsste der Justizmitarbeiter die Zustellungsurkunden vorbereiten und in der einstweiligen Verfügung die Personalien der Hausbesetzer ergänzen. Das ist ungefähr so praktikabel, als würde man die Fahrradstaffel zur Überwachung von Temposündern auf die Autobahn schicken. Der BGH schlägt deshalb einen Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel für solche besonders gelagerten Fälle vor, um dieses gesetzliche Defizit bei illegalen Besetzungen zu beseitigen. Dies könne aber allein der Gesetzgeber regeln.

Linke Szene macht mobil

Für das „Black Triangle“ sind mittlerweile andere Optionen wahrscheinlicher. Laut BGH liegen die Voraussetzungen für eine Räumung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht vor, da es sich um Hausfriedensbruch handele (die LVZ berichtete). In der linksextremen Szene sorgt das für zunehmende Nervosität und martialische Gewaltankündigungen. „Wir rufen euch auf, dem Bullenstaat und seinen Hunden zu zeigen, dass ihre Repression nichts ist gegen unsere Solidarität“ heißt es in einem Text, der vor einigen Tagen auf dem linken Portal Indymedia veröffentlicht wurde. „Lasst uns den Kampf um das Black Triangle zum Anlass nehmen, den sich zuspitzenden Prozessen von Aufwertung und Verdrängung sowie der Bullenbesatzung den Kampf anzusagen!“ Für angemessen hält man „dezentrale Aktionen bei Nacht und Nebel oder kreatives Handeln am helllichten Tag“.

Quelle: http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Machtlos-gegen-Besetzer-BGH-sieht-Gesetzesdefizit

Foto: André Kempner

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