Jugendrichterin sieht keine Fluchtgefahr

Jugendrichterin sieht keine Fluchtgefahr

15- und 16-jährige Syrer aus U-Haft entlassen

Der 16-jährige Syrer und ein im Libanon geborener 15-Jähriger, die am 17. Januar am Cottbuser Blechen-Carré einen deutschen Jugendlichen angegriffen und mit dem Messer verletzt haben, sind am Tag nach der Tat festgenommen worden. Sie saßen bisher in Untersuchungshaft und sind nun wieder auf freiem Fuß. Zum Ärger einiger Cottbuser.

Nachdem nun Anklage erhoben wurde, prüfte die zuständige Jugendrichterin, ob die beiden Jugendlichen in Haft bleiben müssen und hob die Haftbefehle nun auf. Das sorgt für viel Unmut und Unverständnis, wird in Cottbuser Facebook-Netzwerken wild diskutiert.

Auf Nachfrage der LAUSITZER RUNDSCHAU nennt der Cottbuser Amtsgerichtsdirektor und -sprecher Michael Höhr Gründe für die Entscheidung der Jugendrichterin.

Sie habe nach erneuter Prüfung der Aktenlage nach Anklagrerhebung bei beiden Angeschuldigten das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verneint.

Es lägen nach ihrer Auffassung keine Gründe dafür vor, dass sich die Angeschuldigten dem Strafverfahren entziehen wollen. Bei dem noch 15-jährigen Angeschuldigten komme die Annahme der Fluchtgefahr ohnehin nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

„Die Jugendrichterin hat bei beiden Angeschuldigten zudem auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr verneint, weil sie davon ausgeht, dass gegen keinen der beiden Angeschuldigten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Jugendgerichtgesetzes eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden wird“, so Höhr. Das Gesetz stelle einen Zusammenhang zwischen dem zu erwartenden Strafmaß und einer möglichen Wiederholungsgefahr her. Da die Jugendrichterin nach Betrachtung der Sachlage eine Jugendstrafe von weniger als einem Jahr erwartet, sei Wiederholungsgefahr als Haftgrund also nicht gegeben.

Im Paragraf 112a der Strafprozessordnung heißt es dazu:

„Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den […] §§ 224 (Gefährliche Körperverletzung) bis 227 […] begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.“

Außerdem hätten beide keine Vorstrafen.

Der 16-jährige Syrer und der im Libanon geborener 15-Jähriger müssen sich wegen gemeinschaftlicher Nötigung und gefährlicher Körperverletzung vor Gericht verantworten. Das bestätigte auf Nachfrage Amtsgerichtsdirektor Michael Höhr. Wegen des Alters der beiden Angeschuldigten wird die Verhandlung vor dem Jugendrichter unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Den beiden jungen Männern wird vorgeworfen, nach einem zunächst verbalen Streit mit deutschen Jugendlichen am Einkaufszentrum Blechen-Carré einen 16-Jährigen gegen eine Straßenbahn gedrückt zu haben. Der 16-jährige Syrer soll ihm dann mit einem Messer einen tiefen Schnitt in der linken Gesichtshälfte zugefügt haben.

Quelle: https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/cottbus-warum-jugendliche-syrer-aus-u-haft-entlassen-wurden_aid-7232093

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen