Hussein K. verwickelt sich in Widersprüche

Hussein K. verwickelt sich in Widersprüche

Hussein K. gesteht, Maria L. in Freiburg missbraucht, gewürgt und bewusstlos ins Wasser gelegt zu haben – und versucht, Mitleid zu erwecken. Nicht nur auf den Vertreter der Nebenklage wirken viele seiner Angaben nicht plausibel.

Hussein K. nimmt um 9:04 Uhr Platz auf der Anklagebank in Saal IV des Freiburger Landgerichts. Gefesselt an Füßen und Händen wird der afghanische Flüchtling in den Gerichtssaal geführt, der in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 2016 am Flüsschen Dreisam die 19 Jahre alte Medizinstudentin Maria L. ermordet und vergewaltigt haben soll. Der Mordfall hatte im vergangenen Jahr nicht nur die Freiburger Bevölkerung verunsichert, er hatte auch eine neue, emotionale Debatte über die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und die Risiken der Grenzöffnung entfacht. Hussein K. war im November 2015 nach Freiburg gekommen, eine frühere Verurteilung in Griechenland war den deutschen Behörden verborgen geblieben, weil die Griechen keine internationale Fahndung ausgeschrieben hatten.

Besonders tragisch in diesem Mordfall ist, dass Maria L. sich als Studentin für Flüchtlinge engagiert hatte, dass ihr Vater, ein hoher EU-Beamter, stets für eine humane Flüchtlingspolitik in Europa geworben hat.

Hussein K. versucht am Montagmorgen erst gar nicht sein Gesicht hinter einem Pullover oder einem Aktendeckel zu verstecken. Er kündigt kurzerhand am zweiten Verhandlungstag vor dem Freiburger Landgericht eine persönliche Erklärung an und legt darauf ein Geständnis ab. Sein Anwalt sagt, die Entscheidung hierfür habe sein Mandant „kurzfristig selbst“ getroffen, die nun zu erwartenden Einlassungen seien „in keiner Weise vorher anwaltlich geprüft“ worden. Das glauben nicht alle im Verhandlungssaal.

Dann redet Hussein K.: „Ich bin im tiefsten Herzen traurig. Ich möchte mich bei der Familie des Opfers entschuldigen.“ Wenn es in seiner Macht stünde, würde er Maria L. wieder auferstehen lassen, sagt Hussein K. Er versucht, Mitleid zu erwecken und spricht über seine eigene Situation im Gefängnis, dort fühle er sich wie „eine Leiche in Bewegung“. Als der Angeklagte die gefühlig-kitschige Erklärung vorgetragen hat, fragt ihn die Vorsitzende Richterin, ob er denn die Tat und die Geschehnisse am 15. Und 16. Oktober auch ausführlich schildern könne.

Verlässlich sind viele seiner Angaben nicht

Hussein K. ist dazu bereit: Er sei morgens aufgestanden und zur Schule gegangen, nach Schulschluss hätten ihn Freunde angerufen, die ihn zu einem Besäufnis eingeladen hätten. „Ich habe an den Muharram erinnert, den Fastenmonat, in dem wir Schiiten keinen Alkohol trinken dürfen“, sagt Hussein K.. Verlässlich sind viele seiner Angaben nicht, denn der 15. Oktober war ein Samstag und somit ein schulfreier Tag. Er hält sich auch nicht an das religiöse Gebot und trifft sich letztlich am frühen Abend mit anderen Flüchtlingen in den Parks in der Freiburger Innenstadt zu dem Hasch-Wodka-Gelage.

Immer wieder legt Hussein K. dar, wie betrunken er gewesen sei, er tut dies wohl auch in der Hoffnung, mit einer milderen Strafe davon zu kommen. Aber auch hier gibt es Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage; das wird durch die akribischen Nachfragen der Vorsitzenden Richterin und des Staatsanwalts deutlich: Denn in einer Bar und später in der Straßenbahn ist Hussein K. an diesem Abend immer noch nüchtern genug, um insgesamt drei Frauen sexuell zu belästigen. Dafür gibt es mehrere Zeugenaussagen und sogar eine Videoaufzeichnung. Gegen zwei Uhr, nach einer Odyssee durch verschiedene Bars und Döner-Imbisse, landet Hussein K. an der Endhaltestelle Lassbergstraße der Straßenbahnlinie nach Littenweiler.

Er stiehlt ein Fahrrad und nimmt zu Fuß den Uferweg an der Dreisam, irgendwann habe er stark alkoholisiert auf dem asphaltierten Weg gelegen und versucht, sich zu übergeben. Als sich ein Fahrrad nähert, tritt er gegen den Reifen und holt Maria L. vom Sattel. Hussein K. behauptet vor Gericht, er habe auf dem beleuchteten Weg nicht erkannt, dass es sich um eine Fahrradfahrerin gehandelt habe. „Ihre Angabe“, sagt der Vertreter der Nebenklage, „ist nicht sonderlich plausibel. Sie reißen jemand grundlos vom Fahrrad, da hätten sie doch auch mit einem körperlich überlegenen Mann rechnen müssen, der sich wehrt.“ Es geht um die Frage, ob Hussein K. möglicherweise bewusst das Dreisam-Ufer aufgesucht hatte, um sich ein Sexualopfer zu suchen. In der Verhandlung stellt er die Tat eher als ungeplant dar: „Ich ging hin und sah, dass es ein Mädchen ist, ich hatte Angst, weil sie schrie, dann würgte ich sie mit dem Schal“, sagt Hussein. K. „Wann hatten sie die Idee, mit der gestürzten Fahrradfahrerin Sex zu haben?“ fragt der Staatsanwalt. „Nachdem ich sie erwürgt hatte“, antwortet der Angeklagte. Der Geschlechtsakt mit dem bewusstlosen Opfer kommt nur mangels Erektion des Gewalttäters nicht zustande, auf Nachfragen muss er aber eingestehen, dass er in den Körper der Frau auf brutale Weise mit den Fingern vaginal und anal eingedrungen ist. In der Anklageschrift ist mit Bezug auf den Obduktionsbericht auch von Bisswunden am Körper der Studentin die Rede.

Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?

Am Bauch, im Gesicht und an den Oberschenkeln seines bewusstlosen Opfers entdeckt der Täter Blutspuren, die von einer Wunde an seiner Hand stammen, er will die Spuren verwischen, weshalb er Maria L. direkt an das Dreisam-Ufer schleppt, wo sie kurze Zeit später ertrinkt. Danach fährt er zu seinen Pflegeeltern, einem afghanisch-stämmigen Kinderarzt und einer Dolmetscherin, die im Stadtteil Littenweiler ein großes Haus bewohnen und für mehrere angeblich minderjährige Flüchtlinge eine abgetrennte Wohnung eingerichtet haben. Der Pflegevater soll in den nächsten Verhandlungstagen als Zeuge gehört werden, er soll vom Drogenkonsum und den massiven Problemen seines Schützlings nichts mitbekommen haben. Teile der Verhandlung werden nichtöffentlich geführt, in der vergangenen Woche ist der Angeklagte zu seiner Sexualbiographie befragt worden, er soll berichtet haben, in einer Koranschule der Taliban sexuell missbraucht worden zu sein.

Bei der Vernehmung des für den Fall zuständigen Kriminaloberkommissars wurde auch angesprochen, dass Hussein K. möglicherweise schon im Alter von 14 Jahren im Iran ein zwölf Jahre altes Mädchen vergewaltigt haben könnte. Der Angeklagte soll dies einem Mithäftling berichtet haben, offenbar haben die Ermittler ebenfalls Indizien hierfür. Außerdem soll er in einer Bar für Homosexuelle am Tag des Mordes Männern sexuelle Dienstleistungen angeboten haben. Die Polizei und der Kriminaloberkommissar, der am Montag in dem Strafprozess befragt worden ist, haben aufgrund ihrer Zeugenvernehmungen auch Zweifel, ob Hussein K. am Tattag so alkoholisiert und berauscht war, wie er es in seinem Geständnis darstellte.

Rechtlich muss das Gericht am Ende der Beweisaufnahme vor allem eine Frage beurteilen: Soll Hussein K. nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden? Wird er als Erwachsener verurteilt, muss er mit einer lebenslangen Haftstrafe rechnen, an die sich eine Sicherungsverwahrung anschließen kann. Gelingt es dem Gericht nicht, eindeutig nachweisen, dass der Angeklagte zur Tatzeit 21 Jahre alt war, er das Erwachsenenalter erreicht hatte, dann droht ihm eine Haftstrafe von höchstens zehn Jahren; die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung sieht das Jugendstrafrecht zudem auch nicht vor. Nach seiner Darstellung und der seines Verteidigers war er zur Tatzeit 18 Jahre alt. „Es wird fast unmöglich sein, meinen Mandanten als Erwachsenen zu verurteilen“, sagt der Verteidiger. Es müsse geklärt werden, ob die Tat strafrechtlich nicht eher als Totschlag und nicht als Mord zu werten sei. Der Anwalt der Familie des Opfers, der die Nebenklage vertritt, sieht das anders. Er hält eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht in jedem Fall für angebracht, von einer retardierten Entwicklung des Angeklagten könne keinesfalls die Rede sein.

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/hussein-k-verwickelt-sich-in-widersprueche-15193022-p2.html

Foto: dpa

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